Rechtliche Grundlagen

Mit dem Erlass zur Beschäftigung von Fachkräften der Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen findet 2008 erstmalig im Schulgesetz NRW eine Verortung  und Beschreibung der umfassenden Tätigkeitsbereiche von Schulsozialarbeit im System Schule statt.

Erstmalig werden die Rolle der Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen, ihre Funktion und die Zielstetzung (Vernetzung Schule und Jugendhilfe) im Schulgesetz NRW gereget. Besonders hervorzuheben ist, dass durch den Erlass die gemeinsame Verantwortung von Lehrkräften der Schule und Fachkräften der Schulsozialarbeit im Hinblick auf die soziale, kulturelle Integration und der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler benannt wird.

Durch den Erlass wurde das Handlungsfeld Schulsozialarbeit in Schule gestärkt. Der Erlass erkannte die gemeinsame Verantwortung von Lehrkräften und Fachkräften der Schulsozialarbeit für Erziehung und Bildung an. – Aus Sicht der Fachkräfte ist die Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit der verantwortlich handelnden Professionen in Schule jedoch noch nicht gewährleistet.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass es Schulsozialarbeit in weiteren Systemen zu verorten und zu wahren gilt. Die Angebote und Leistungen von Schulsozialarbeit umfassen folgende politische und systemische Handlungsbereiche: Schule und Bildung, Arbeit und Soziales,  Jugend und Familie. Aus diesem Grund ist es für die Wirksamkeit notwendig, Schulsozialarbeit in allen Bereichen zu verorten, damit die Wirksamkeit und die Weiterentwicklung (von Individuen und Systemen) im jeweiligen Handlungsbereich gewährleistet ist. – Fachkräfte für Schulsozialarbeit sind allen relevanten Handlungsbereichen zu verorten.

Mit der durch den Erlass erfolgten Verortung von Schulsozialarbeit im System Schule ist das Ministerium für Schule und Weiterbildung in NRW zugleich in der Verantwortung für die angestellten Landesbediensteten Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen. Innerhalb der Bezirksregierungen gilt es nun Strukturen aufzubauen, wie die Fachexpertise der Fachkräfte für Schulsozialarbeit anhand von Qualitätsstandards, durch gezielte Fortbildungen ihre Wirksamkeit in Schule erhalten kann. Darüberhinaus ist die Dienst- und Fachaufsicht verantwortungsvoll und professionell zu gewährleisten. Hier sind Ausführungsbestimmungen oder ein Handlungsleitfaden mit Sicherheit für alle Handelnden im Bereich der Erziehung, Bildung und Jugendhilfe hilfreich.

Regelungen zum Mindestlohn und zum Einsatz von Praktikanten/-innen

Die nachfolgende Verfügung und die Anlagen zu Runderlassen geben Auskunft über für die Schulsozialarbeit relevante Regelungen zum Mindestlohn und zum Einsatz von Praktikanten/-innen (jeweils im PDF-Format):