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Antwort der Landesregierung bzgl. Weiterfinanzierung Schulsozialarbeit iS BuT

Als Antwort auf die Anfrage vom 18. Dezember 2014 (hier nachzulesen)

Sehr geehrter Herr Foltin,

im Auftrag von Frau Ministerpräsidentin Kraft und Herrn Minister Schneider danke ich Ihnen für Ihre Email vom 18. Dezember 2014 in Sachen Weiterfinanzierung der Schulsozialarbeit im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets für die Jahre 2015 bis 2017. Ihre Ausführungen in dieser Email bringen das gemeinsame Engagement und Interesse zum Ausdruck, im Sinne der zu erreichenden Kinder und Jugendlichen ihre sozialen Bildungs- und Teilhabechancen zu erhöhen.

Wir hatten bereits im Dezember zu dieser Problematik ausführlich telefoniert. Der Landtag hat mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2015 Ende letzten Jahres den Weg für die Fortführung der Finanzierung der Schulsozialarbeit im Sinne des Bildungs- und Teilhabepakets frei gemacht. Am 13. Februar 2015 wurden die konkreten Details der Landesförderung veröffentlicht, so dass die Kreise und kreisfreien Städte die Fördermittel jetzt beantragen können. Es steht eine jährliche Fördersumme für die kommenden drei Jahre (2015 bis 2017) mit einem Gesamtvolumen von 47,7 Mio. € zur Verfügung. Mit den Mitteln des Landes sollen die Kommunen im Rahmen des Förderprogramms des Landes „Zielgruppenorientierte Jugendarbeit für Bildung und Teilhabe“ insbesondere bei ihrer originären Aufgabe aus dem Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt werden. Konkret erfolgt die Finanzierung von Bildungs- und Teilhabeberaterinnen und –beratern.

Wenn ich erst heute auf Ihre Email reagiere, dann deshalb, weil ich Sie aktuell über die Details der Landesförderung informieren wollte. In der Anlage finden Sie den Fördersteckbrief sowie die entsprechende Berechnung der Finanzierung sozialer Arbeit an Schulen. Aus diesen Unterlagen können Sie ersehen, dass das Land die Finanzierung von Bildungs- und Teilhaberberaterinnen und –beratern auf Antrag der 53 Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung differenzierter Eigenanteile für die Jahre 2015 bis 2017 vornehmen wird. Die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben sind offen beschrieben und konzentrieren sich auf die Vermittlung von Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II bzw. § 6b BKGG.

Dabei kam es darauf an, auch unter Berücksichtigung landeshaushaltsrechtlicher Bestimmungen eine zeitlich lückenlose Finanzierung auch rückwirkend zum Jahresbeginn sicherzustellen.

Lassen Sie mich konkret auf zwei Aspekte eingehen, die Sie in Ihrer Email angesprochen haben:

  1. Wie Sie der Berechnung der Finanzierung entnehmen können, wird von einem vollen Fördersatz pro Monat in Höhe von 5.410 Euro ausgegangen. Die folgende Berechnung zeigt deutlich, dass damit ihren unter Z. 2 in Ihrer Email formulierten Intentionen entsprochen wurde:
Bezeichnung Betrag
Durchschnittliches Jahresarbeitgeberbruttogehalt (inkl. Jahressonderzahlung) der Entgeltgruppen 10 – 12 und der dortigen Stufen des TVöD-SuE 49.890 €
Direkte Sachausgaben pro Arbeitsplatz gem. KGSt (Nichtbüroarbeitsplatz mit 10% der Personalausgaben zzgl. 3.450 € für informationstechnische Unterstützung) 8.439 €
Indirekte Sachausgaben pro Arbeitsplatz gem. KGSt mit 13% der Personalausgaben 6.486 €
Summe pro Jahr 64.815 €
Summe pro Monat 5.410 €

 

  1. Hintergrund der Entscheidung für eine Landesförderung war, dass mit dem Bund keine Einigung zur Weiterfinanzierung erzielt werden konnte. Nach wie vor bleibt es jedoch erklärtes politisches Ziel, eine entsprechende Unterstützungsstruktur in das Bildungs- und Teilhabepaket des SGB II aufzunehmen, die dann durch den Bund zu finanzieren ist. Der Sinn dieser Entscheidung knüpft unmittelbar an die finanzverfassungsrechtlichen Gegebenheiten an, die beispielsweise in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck kommen. Die aus Ihrer Sicht „unsinnige, politische Aufteilung in bundesfinanzierter BuT-Schulsozialarbeit, kommunal finanzierter Jugendsozialarbeit an Schulen und landesfinanzierter „Spezial“- und „Normal“-Schulsozialarbeit“ basiert auf rechtlichen Rahmenbedingungen des Grundgesetzes bzw. der Landesverfassung, die nur in den bekannten demokratischen und zeitaufwändigen Verfahren geändert werden können. Die nunmehr umzusetzende zeitlich befristete Landesförderung mag aus ihrer Sicht optimierungsfähig sein, die Bildungs- und Teilhabechancen der zu erreichenden Kinder und Jugendlichen werden aber hierdurch heute und nicht erst in ferner Zukunft erhöht.

Auf einen weiteren intensiven Austausch freue ich mich und stehe für weitere Fragen im Rahmen dieses Landesprogrammes zur Verfügung.

 

Im Auftrag

Mit freundlichen Grüßen

Hans Lühmann

 

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Dr. Hans Lühmann
Leiter des Referats II B 4
Rechtliche Grundlagen und Finanzierung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende

Anlage: Fördersteckbrief (Hinweise zur Förderung der sozialen Arbeit) – PDF-Dokument